Satzung 2022

§ 1 Name,  Sitz,  Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Fallschirmsportgemeinschaft Berlin/Gransee e.V.  und hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

2.1    Der Verein will nach Maßgabe der bestehenden Gesetze den Luftsport pflegen und insbesondere den Fallschirmsport ausüben. Der Fallschirmsport umfasst hierbei auch alle Formen des menschlichen Fliegens, bei dem kein Fallschirm getragen wird wie das „Indoorskydiving“ oder das „Bodyflying“, bei denen mit anderen technischen Mitteln als einem Fallschirm (beispielsweise Windtunnel) das Fliegen ermöglicht wird.

2.2    Besondere Förderung genießen die Jugendarbeit sowie Nachwuchs- und Leistungsspringer im Verein.

2.3    Mit der Förderung des Luft- und Fallschirmsports verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung.

2.4    Die Gemeinnützigkeit wird durch folgendes gewährleistet:

2.4.1 Die Mittel dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

2.4.2 Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins geltend machen.

2.4.3 Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

2.4.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

3.2    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der, der Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf, können auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder oder Dritte, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4    Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

4.1    Die Aufnahme setzt eine schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Vereinsatzung voraus. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4.2    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im falle der Ablehnung kann der Antragsteller eine Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.

4.3    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4.4    Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

§ 5 Ausschluss

5.1    Ein Mitglied kann durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

5.1.1 das Ansehen oder die Interessen des Vereins nachhaltig schädigt,

5.1.2 schuldhaft gegen die Satzung oder die sonstigen ordnungsgemäß erlassenen Anordnungen der vom Verein eingesetzten Organe oder Personen in erheblichem Maß oder nachhaltig verstößt,

5.1.3 sich grob unsportlich verhält, oder

5.1.4 mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

5.2    Im Falle des Ausschlusses ist dem betroffenen Mitglied vorab (vor Beschlussfassung des Vorstandes) Gelegenheit zu geben, sich zu den Gründen mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern.

5.3    Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb eines Monats schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung verlangen. Bis zum Zusammentreten der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.

§ 6 Beiträge

6.1    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Diese sind Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag, Arbeitsstunden und Umlagen.

6.2    Die Art und Höhe sowie die Fälligkeit der Beiträge regelt eine Gebührenordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

6.3    Über begründete Ausnahmen von der Gebührenordnung entscheidet der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1    Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie ist insbesondere auch zuständig für:

7.1.1 Entgegennahme der jährlichen Vorstandsberichte.

7.1.2 Entgegennahme der jährlichen Kassenprüferberichte.

7.1.3 Wahl und Entlastung des Vorstandes.

7.1.4 Genehmigung des jährlich vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplanes

7.2    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im ersten Kalendervierteljahr durchgeführt werden.

7.2.1 Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell stattfinden.

7.3    Die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Vorstand an alle Mitglieder erfolgt schriftlich. Als schriftlich gilt auch E-Mailversand. Unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

7.4    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es;

7.4.1 der Vorstand beschließt, oder

7.4.2 ein Zehntel der Mitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

7.5    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig.

7.6    Anträge können von jedem Mitglied und dem Vorstand gestellt werden. Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden befürwortet wird.

7.7 Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem, von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer und dem Vorstandsvorsitzenden oder, im Verhinderungsfalle, seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Stimmrecht,  Abstimmungen

8.1    Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht, soweit sie ihre fälligen Beiträge entrichtet haben.

8.2    das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

8.3    Wählbar sind alle volljährigen, geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

8.4    Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ausgenommen das Gesetz oder die Satzung schreiben eine qualifizierte Mehrheit vor. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

8.5    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v. Hundert der Anwesenden beantragt wird.

§ 9 Vorstand

9.1 Der Vorstand als weiteres Organ besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem 2. Vorstandsvorsitzenden, dem Kassenwart und dem Sportwart. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung.

9.2    Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils für die Dauer vom Zeitpunkt der Wahl bis zu der ordentlichen Mitgliederversammlung, die im übernächsten Jahr nach der Wahl erfolgt. Das Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder hat auf die Amtszeit des Gesamtvorstandes keinen Einfluss.

9.3    Der Vorstand im Sinne des §26 BGB (Außenvertretungsbefugnis) besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, und dem 2. Vorstandsvorsitzenden. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorstandsvorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur mit Zustimmung des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, nur mit Zustimmung aller übrigen Vorstandsmitglieder auszuüben.

9.4    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

9.5    Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen sowie Fachwarte und/oder Referenten zu berufen.

9.6    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und ist berechtigt, vereinsinterne Richtlinien und Verordnungen zu erlassen.

9.7    Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die MHV.

§ 10 Kassenprüfer

10.1  Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen.

10.2  Die Kassenprüfer haben die Kassenführung des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal nach Ende eines jeden Geschäftsjahres sachlich und rechnerisch zu prüfen.

10.3  Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung über ihre Feststellungen einen schriftlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 11 Satzungsänderungen

11.1  Abweichend von §7.6 müssen Anträge auf Satzungs-Änderungen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

11.2  Satzungsänderungen müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung im Wortlaut mitgeteilt werden.

11.3  Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 12 Auflösung

12.1  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

12.2  Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwertung des verbleibenden Vermögens.

12.3  Bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft für steuerbegünstigte Fallschirmsportzwecke übertragen wird. Zur Übertragung des Vermögens ist die Zustimmung des für den Verein steuerlich zuständigen Berliner Finanzamtes erforderlich.

§ 13 Schlussvorschriften

13.1  Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

13.2  Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Berlin-Charlottenburg einzutragen.

13.3  Die Satzung wurde in der vorstehenden Form auf der Mitgliederversammlung am 28.11.1990 beschlossen.